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P3 24 23

Einstellung des Verfahrens

Wallis · 2024-04-05 · Deutsch VS

P3 24 23 VERFÜGUNG VOM 5. APRIL 2024 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen T _________, Beschwerdeführerin, U _________, Beschwerdeführer, V _________, , Beschwerdeführer, W _________, Beschwerdeführer, alle gemeinsam vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, Visp gegen X _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Visp Y _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, Brig- Glis Z _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger, Visp und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung

Sachverhalt

A. Am 4. Januar 2017 wurde die 1932 geborene A _________ auf dem Gesicht liegend vor der Toilettenanlage des Terminals C im Parkhaus Saas Fee aufgefunden. Ihre Beine lagen noch innerhalb der Anlage und blockierten die Tür. Nachdem sie sich anfangs noch bewegen und Laute von sich geben konnte, dämmerte sie weg, noch bevor die alarmierten Rettungsdienste eintrafen. Bei der Ankunft des Notarztes bestand ein Herz- stillstand und Erbrochenes war aspririert. Nach Intubation und Wiederbelebungsmass- nahmen. konnte der Herzrhythmus wiederhergestellt werden und sie wurde mit Ambu- lanz und Helikopter ins Inselspital, Bern verbracht. Dort stellten die Ärzte folgende Diag- nosen: - Status nach Herzkreislaufstillstand; - Rippen- und Sternumfrakur; - Mittelgrade Aortenstenose; - Fraktur des Dens Axis; - Nasenbeinfraktur; - Subgaleales Hämatom; - Aspirationspneumonie. Aufgrund der Diagnosen (Fraktur des Dens Axis) und einer MRI-Untersuchung musste von einer erheblichen Hirn- und Rückenmarkverletzung ausgegangen werden, sodass in Übereinstimmung mit dem mutmasslichen Patientenwillen und in Absprache mit den Angehörigen die lebenserhaltenden Massnahmen abgebrochen wurden. A _________ verstarb am 6. Januar 2017, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. B. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 wandte sich die Erbengemeinschaft von A _________ (die Beschwerdeführer) über ihren Anwalt an die Staatsanwaltschaft und fragten an, ob bereits ein Strafverfahren geführt werde und stellten andernfalls die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht. Da noch kein Strafverfahren anhängig war, beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei am 19. Juli 2017 mit ersten Vorermittlungen. Diese wurden mit Tatbestandsbericht vom 16. Mai 2018 abgeschlossen. C. In Ergänzung zu diesen Ermittlungen holte die Staatsanwaltschaft im Juni 2018 einen Arztbericht des Inselspitals Bern ein und stellte nach dessen Eingang am 18. Juni 2018 das Strafverfahren mit Verfügung vom 6. August 2018 ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Hinterbliebenen hiess das Kantonsgericht mit Entscheid vom

25. Januar 2019 (P3 18 223) gut und wies das Verfahren zu weiteren Abklärungen an

- 3 - die Staatsanwaltschaft zurück. Diese holte die Krankengeschichte der Verstorbenen ein und befragte die Person, welche die Verstorbene als erste aufgefunden und die Ret- tungskräfte alarmiert hatte. Anschliessend wurden Gutachten (samt Zusatzgutachten) zur genauen Todesursache und zur bautechnischen Normenkonformität der Toiletten- anlagen eingeholt. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut ein. D. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 erhoben die Hinterbliebenen Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung. Es sei das Verfahren unter Kosten- und Entschädigungs- folge an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. X _________ verzichtete mit Eingabe vom 23. Februar 2024 auf eine Stellungnahme und Y _________ liess sich nicht verneh- men. Z _________ und die Staatsanwaltschaft beantragten mit Eingaben vom 1. und

5. März 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Am 22. März 2024 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht weitere Verfahrensakten.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts ange- fochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefochtene Verfügung wurde am 17. Januar 2024 an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführer verschickt, womit die am Montag, 29. Januar 2024 versandte Be- schwerde fristgerecht eingereicht wurde.

E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger legitimiert sind auch die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StGB, wenn sie Zivilansprüche geltend machen (Art. 117 Abs. 3 StPO). Unter dieser Voraussetzung sind sie in der Rei- henfolge der Erbberechtigung auch zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdeführer sind die Kinder und Erben der Verstorbenen. Ob

- 4 - deren Tod durch ein strafbares Verhalten verursacht wurde, ist Gegenstand der Unter- suchung. Damit sind die Beschwerdeführer, welche sich auch als Zivilkläger konstituiert haben, zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

E. 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sach- verhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfah- ren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsan- waltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vor- kehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO).

E. 2.2 Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, dass sich eine Anklage rechtfertigt, bzw. wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraus- setzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus-

- 5 - setzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verur- teilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageer- hebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beach- ten (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 je m.w.N.; Bundesge- richtsurteile 6B_1177/2017 vom 16. April 2018 E. 2.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3, 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).

E. 3 Anhand des bautechnischen Gutachtens ist grundsätzlich erstellt, dass die Toiletten- anlage, bzw. deren Zugang, im Zeitpunkt des Vorfalls mangelhaft war und eine erhöhte Gefahr des Stolperns darstellte. Dies wäre nach der gutachterlichen Feststellung und entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft für einen Fachmann anlässlich der Sanierung 2013 erkenn- und behebbar gewesen (Ordner I S. 249 f.). Zwischenzeitlich wurde die Anlage offenbar nochmals saniert (S. 169 ff.). Offen bleibt jedoch die schon im ersten Beschwerdeverfahren strittige Frage, ob diese Stolpergefahren vorliegend tat- sächlich zum Sturz und zum Tod der Verstorbenen führten oder eine andere, medizini- sche Sturzursache ausschlaggebend gewesen sein könnte. Die Beschwerdeinstanz hat dabei einerseits zu prüfen, ob weitere Untersuchungshandlungen hier zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten und falls nein, ob die gesammelten Beweismittel bei ei- ner umfassenden Würdigung einen Freispruch nahelegen oder ob der Ausgang des Hauptverfahrens zumindest offen erscheint. In Nachachtung der Maxime in dubio pro duriore sind die Beweismittel dabei zu Lasten der möglicherweise Beschuldigten zu wür- digen. Ist ein einzelnes Beweismittel, namentlich ein Gutachten, inkonklusiv, führt dies nach dem genannten Grundsatz nicht automatisch zur Anklageerhebung, sondern es ist zu prüfen, ob sich aus anderen Beweismitteln genügende Hinweise auf ein strafbares Verhalten gewinnen lassen. Ist dies nicht der Fall, ist das Verfahren einzustellen. Wer letztlich für die festgestellte Mangelhaftigkeit verantwortlich ist, wäre Gegenstand weite- rer Untersuchungshandlungen. Die vorliegend strittige Einstellungsverfügung betrifft da- gegen den natürlichen Kausalzusammenhang.

- 6 -

E. 3.1 Weitere Untersuchungshandlungen, welche Aufschluss über den natürlichen Kau- salzusammenhang geben könnten, sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwer- deführern (im Gegensatz zum ersten Beschwerdeverfahren) auch nicht geltend ge- macht.

E. 3.2 Die Frage, ob der Sturz der Verstorbenen durch ein Stolpern oder eine Synkope, bzw. ein vergleichbares medizinisches Problem, verursacht wurde, konnte im gerichts- medizinischen Gutachten nicht geklärt werden. Auf der einen Seite fanden sich keine Gesundheitsprobleme bzw. vorbestehende Diagnosen, welche in der Regel als Ursa- chen für Synkopen angesehen werden, wobei eine solche Abklärung nach dem Tod auch nicht mehr vollständig möglich ist. Auf der anderen Seite wurden keine bei Stürzen

– namentlich bei älteren Personen – oft anzutreffenden Brüche oder Hautverletzungen festgestellt, wobei nach letzteren anlässlich der medizinischen Notfallversorgung nicht explizit gesucht wurde und die Kleidung der Verstorbenen solche auch verhindert haben könnte. Das Gutachten ist damit letztlich inkonklusiv, da aus medizinischer Sicht keine der beiden Sachverhaltsvarianten klar bestätigt oder ausgeschlossen werden kann. Aus der Krankengeschichte der Verstorbenen lässt sich erkennen, dass sie seit Jahren wegen Schwindels und Unsicherheit beim Gehen abgeklärt wurde (Ordner I S. 109) und im Jahr 2001 plötzliches Umfallen bei Kopfdrehbewegungen nach rechts schilderte (Ord- ner I S. 113). Eine körperliche Ursache der Beschwerden konnte nicht ermittelt werden. Die Verstorbene vermittelt anhand der Krankengeschichte den Eindruck einer erhöht sturzgefährdeten Person. Die im Jahr 2001 geklagten plötzlichen «dorp attacks» finden sich in der späteren Krankengeschichte nicht mehr. Der vorliegende Sachverhalt zeich- net sich zudem dadurch aus, dass zwischen den beiden Sturzursachen, also den bauli- chen Mängeln am Zugang zur Toilettenanlage und den gesundheitlichen Problemen der Verstorbenen keine gegenseitige Ausschliesslichkeit besteht, sondern das beide gleich- zeitig ihren Beitrag zum tödlichen Sturz geleistet haben könnten (Ordner I S. 278). Dem Sachgericht verbleibt damit, angesichts der gutachterlich festgestellten Mängel, ein ge- wisser Spielraum, um auch auf ein Mitverschulden schliessen zu können. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz und den Mängeln lässt sich folglich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, um das Verfahren einzustellen. Damit ist das Verfahren zur Klärung der individuellen Verantwortlichkeit für die gutachter- lich festgestellten Bau- und Planungsmängel an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (vgl. E. 6 der Verfügung vom 25. Januar 2019).

- 7 -

E. 4 Der Antrag von Z _________ auf eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Sitten, 5. April 2024

E. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer dringen vorliegend mit ihrer Beschwerde durch, weshalb die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Der von den Be- schwerdeführern geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 wird diesen zu- rückerstattet. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, namentlich des mittlerweile mittleren Aktenumfangs, auf Fr. 1'000.00 festzusetzen.

E. 4.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben demnach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Vorliegend hat der Anwalt der Beschwerdeführer eine mehrseitige begründete Beschwerde eingereicht. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien rechtfertigt es sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzuset- zen, die dem Staat Wallis aufzuerlegen ist. Z _________ hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. Da die Verantwortlichkeit für die festgestellten Mängel derzeit noch offen ist, sind ihm dagegen keine Kosten aufzuerlegen

- 8 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Staa- tes Wallis. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss wird diesen zurückerstattet. 3. Der Staat Wallis bezahlt den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 24 23

VERFÜGUNG VOM 5. APRIL 2024

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen T _________, Beschwerdeführerin, U _________, Beschwerdeführer, V _________, , Beschwerdeführer, W _________, Beschwerdeführer, alle gemeinsam vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, Visp gegen X _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Visp Y _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, Brig- Glis Z _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger, Visp und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2024 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Brig-Glis

- 2 - Verfahren und Sachverhalt

A. Am 4. Januar 2017 wurde die 1932 geborene A _________ auf dem Gesicht liegend vor der Toilettenanlage des Terminals C im Parkhaus Saas Fee aufgefunden. Ihre Beine lagen noch innerhalb der Anlage und blockierten die Tür. Nachdem sie sich anfangs noch bewegen und Laute von sich geben konnte, dämmerte sie weg, noch bevor die alarmierten Rettungsdienste eintrafen. Bei der Ankunft des Notarztes bestand ein Herz- stillstand und Erbrochenes war aspririert. Nach Intubation und Wiederbelebungsmass- nahmen. konnte der Herzrhythmus wiederhergestellt werden und sie wurde mit Ambu- lanz und Helikopter ins Inselspital, Bern verbracht. Dort stellten die Ärzte folgende Diag- nosen: - Status nach Herzkreislaufstillstand; - Rippen- und Sternumfrakur; - Mittelgrade Aortenstenose; - Fraktur des Dens Axis; - Nasenbeinfraktur; - Subgaleales Hämatom; - Aspirationspneumonie. Aufgrund der Diagnosen (Fraktur des Dens Axis) und einer MRI-Untersuchung musste von einer erheblichen Hirn- und Rückenmarkverletzung ausgegangen werden, sodass in Übereinstimmung mit dem mutmasslichen Patientenwillen und in Absprache mit den Angehörigen die lebenserhaltenden Massnahmen abgebrochen wurden. A _________ verstarb am 6. Januar 2017, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. B. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 wandte sich die Erbengemeinschaft von A _________ (die Beschwerdeführer) über ihren Anwalt an die Staatsanwaltschaft und fragten an, ob bereits ein Strafverfahren geführt werde und stellten andernfalls die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht. Da noch kein Strafverfahren anhängig war, beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei am 19. Juli 2017 mit ersten Vorermittlungen. Diese wurden mit Tatbestandsbericht vom 16. Mai 2018 abgeschlossen. C. In Ergänzung zu diesen Ermittlungen holte die Staatsanwaltschaft im Juni 2018 einen Arztbericht des Inselspitals Bern ein und stellte nach dessen Eingang am 18. Juni 2018 das Strafverfahren mit Verfügung vom 6. August 2018 ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Hinterbliebenen hiess das Kantonsgericht mit Entscheid vom

25. Januar 2019 (P3 18 223) gut und wies das Verfahren zu weiteren Abklärungen an

- 3 - die Staatsanwaltschaft zurück. Diese holte die Krankengeschichte der Verstorbenen ein und befragte die Person, welche die Verstorbene als erste aufgefunden und die Ret- tungskräfte alarmiert hatte. Anschliessend wurden Gutachten (samt Zusatzgutachten) zur genauen Todesursache und zur bautechnischen Normenkonformität der Toiletten- anlagen eingeholt. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut ein. D. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 erhoben die Hinterbliebenen Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung. Es sei das Verfahren unter Kosten- und Entschädigungs- folge an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. X _________ verzichtete mit Eingabe vom 23. Februar 2024 auf eine Stellungnahme und Y _________ liess sich nicht verneh- men. Z _________ und die Staatsanwaltschaft beantragten mit Eingaben vom 1. und

5. März 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Am 22. März 2024 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht weitere Verfahrensakten.

Erwägungen

1. 1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts ange- fochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefochtene Verfügung wurde am 17. Januar 2024 an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführer verschickt, womit die am Montag, 29. Januar 2024 versandte Be- schwerde fristgerecht eingereicht wurde. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger legitimiert sind auch die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StGB, wenn sie Zivilansprüche geltend machen (Art. 117 Abs. 3 StPO). Unter dieser Voraussetzung sind sie in der Rei- henfolge der Erbberechtigung auch zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdeführer sind die Kinder und Erben der Verstorbenen. Ob

- 4 - deren Tod durch ein strafbares Verhalten verursacht wurde, ist Gegenstand der Unter- suchung. Damit sind die Beschwerdeführer, welche sich auch als Zivilkläger konstituiert haben, zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 2. 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sach- verhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfah- ren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsan- waltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vor- kehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). 2.2 Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, dass sich eine Anklage rechtfertigt, bzw. wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraus- setzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus-

- 5 - setzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verur- teilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageer- hebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beach- ten (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 je m.w.N.; Bundesge- richtsurteile 6B_1177/2017 vom 16. April 2018 E. 2.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3, 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).

3. Anhand des bautechnischen Gutachtens ist grundsätzlich erstellt, dass die Toiletten- anlage, bzw. deren Zugang, im Zeitpunkt des Vorfalls mangelhaft war und eine erhöhte Gefahr des Stolperns darstellte. Dies wäre nach der gutachterlichen Feststellung und entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft für einen Fachmann anlässlich der Sanierung 2013 erkenn- und behebbar gewesen (Ordner I S. 249 f.). Zwischenzeitlich wurde die Anlage offenbar nochmals saniert (S. 169 ff.). Offen bleibt jedoch die schon im ersten Beschwerdeverfahren strittige Frage, ob diese Stolpergefahren vorliegend tat- sächlich zum Sturz und zum Tod der Verstorbenen führten oder eine andere, medizini- sche Sturzursache ausschlaggebend gewesen sein könnte. Die Beschwerdeinstanz hat dabei einerseits zu prüfen, ob weitere Untersuchungshandlungen hier zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten und falls nein, ob die gesammelten Beweismittel bei ei- ner umfassenden Würdigung einen Freispruch nahelegen oder ob der Ausgang des Hauptverfahrens zumindest offen erscheint. In Nachachtung der Maxime in dubio pro duriore sind die Beweismittel dabei zu Lasten der möglicherweise Beschuldigten zu wür- digen. Ist ein einzelnes Beweismittel, namentlich ein Gutachten, inkonklusiv, führt dies nach dem genannten Grundsatz nicht automatisch zur Anklageerhebung, sondern es ist zu prüfen, ob sich aus anderen Beweismitteln genügende Hinweise auf ein strafbares Verhalten gewinnen lassen. Ist dies nicht der Fall, ist das Verfahren einzustellen. Wer letztlich für die festgestellte Mangelhaftigkeit verantwortlich ist, wäre Gegenstand weite- rer Untersuchungshandlungen. Die vorliegend strittige Einstellungsverfügung betrifft da- gegen den natürlichen Kausalzusammenhang.

- 6 - 3.1 Weitere Untersuchungshandlungen, welche Aufschluss über den natürlichen Kau- salzusammenhang geben könnten, sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwer- deführern (im Gegensatz zum ersten Beschwerdeverfahren) auch nicht geltend ge- macht. 3.2 Die Frage, ob der Sturz der Verstorbenen durch ein Stolpern oder eine Synkope, bzw. ein vergleichbares medizinisches Problem, verursacht wurde, konnte im gerichts- medizinischen Gutachten nicht geklärt werden. Auf der einen Seite fanden sich keine Gesundheitsprobleme bzw. vorbestehende Diagnosen, welche in der Regel als Ursa- chen für Synkopen angesehen werden, wobei eine solche Abklärung nach dem Tod auch nicht mehr vollständig möglich ist. Auf der anderen Seite wurden keine bei Stürzen

– namentlich bei älteren Personen – oft anzutreffenden Brüche oder Hautverletzungen festgestellt, wobei nach letzteren anlässlich der medizinischen Notfallversorgung nicht explizit gesucht wurde und die Kleidung der Verstorbenen solche auch verhindert haben könnte. Das Gutachten ist damit letztlich inkonklusiv, da aus medizinischer Sicht keine der beiden Sachverhaltsvarianten klar bestätigt oder ausgeschlossen werden kann. Aus der Krankengeschichte der Verstorbenen lässt sich erkennen, dass sie seit Jahren wegen Schwindels und Unsicherheit beim Gehen abgeklärt wurde (Ordner I S. 109) und im Jahr 2001 plötzliches Umfallen bei Kopfdrehbewegungen nach rechts schilderte (Ord- ner I S. 113). Eine körperliche Ursache der Beschwerden konnte nicht ermittelt werden. Die Verstorbene vermittelt anhand der Krankengeschichte den Eindruck einer erhöht sturzgefährdeten Person. Die im Jahr 2001 geklagten plötzlichen «dorp attacks» finden sich in der späteren Krankengeschichte nicht mehr. Der vorliegende Sachverhalt zeich- net sich zudem dadurch aus, dass zwischen den beiden Sturzursachen, also den bauli- chen Mängeln am Zugang zur Toilettenanlage und den gesundheitlichen Problemen der Verstorbenen keine gegenseitige Ausschliesslichkeit besteht, sondern das beide gleich- zeitig ihren Beitrag zum tödlichen Sturz geleistet haben könnten (Ordner I S. 278). Dem Sachgericht verbleibt damit, angesichts der gutachterlich festgestellten Mängel, ein ge- wisser Spielraum, um auch auf ein Mitverschulden schliessen zu können. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz und den Mängeln lässt sich folglich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, um das Verfahren einzustellen. Damit ist das Verfahren zur Klärung der individuellen Verantwortlichkeit für die gutachter- lich festgestellten Bau- und Planungsmängel an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (vgl. E. 6 der Verfügung vom 25. Januar 2019).

- 7 - 4. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer dringen vorliegend mit ihrer Beschwerde durch, weshalb die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Der von den Be- schwerdeführern geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 wird diesen zu- rückerstattet. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, namentlich des mittlerweile mittleren Aktenumfangs, auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. 4.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben demnach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Vorliegend hat der Anwalt der Beschwerdeführer eine mehrseitige begründete Beschwerde eingereicht. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien rechtfertigt es sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzuset- zen, die dem Staat Wallis aufzuerlegen ist. Z _________ hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. Da die Verantwortlichkeit für die festgestellten Mängel derzeit noch offen ist, sind ihm dagegen keine Kosten aufzuerlegen

- 8 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Staa- tes Wallis. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss wird diesen zurückerstattet. 3. Der Staat Wallis bezahlt den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00. 4. Der Antrag von Z _________ auf eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Sitten, 5. April 2024